Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Verträge zwischen ETECTURE und dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Diese AGB von ETECTURE gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ETECTURE hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch, wenn ETECTURE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Leistungen

  1. ETECTURE wird für den Kunden Dienstleistungen auf der Grundlage des von ETECTURE vorgelegten und vom Kunden bestätigten Angebots erbringen.
  2. Für die Angebote gelten diese Geschäftsbedingungen als verbindliche Regelungen zwischen den Parteien. Soweit sich die Bestimmungen aus Angebot und Geschäftsbedingungen widersprechen, gehen die Regelungen dieser Geschäftsbedingungen im Zweifel vor. Die Parteien können in einem Angebot nur dann abweichende Regelungen vereinbaren, wenn im Angebot ausdrücklich auf die Abweichung zu diesen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.

 

§ 3 Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Partei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen zu erreichen.
  2. Der Kunde unterstützt ETECTURE bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und –anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird ETECTURE wegen zu beachtender Umstände bei Arbeiten in seinen Räumlichkeiten und an seinen technischen Einrichtungen eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für den Auftragnehmer kostenfrei erbracht werden. Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von ETECTURE.
  4. ETECTURE informiert rechtzeitig über die notwendigen Mitwirkungsleistungen und diese werden für den Kunden erst dann verpflichtend, wenn sie vom Kunden bestätigt wurden (E-Mail genügt). Erbringt der Kunde die Mitwirkungsleistungen nicht, so gehen daraus resultierende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
  5. Sofern es zur Leistungserbringung für ETECTURE erforderlich sein sollte, Zugang zu den Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen/Servern des Kunden zu erhalten, so wird dies der Kunde sicherstellen. Der Zugang erfolgt über eine Remote-Anbindung für IT- Dienstleister (z. B. durch Remote Desktop Protocol(RDP), Teamviewer). Zum Einspielen neuer Software Releases oder Verwaltung des Servers wird der Kunde ETECTURE die erforderlichen Admin-Rechte rechtzeitig einräumen und sämtliche erforderlichen Passwörter benennen.

 

§ 4 Ansprechpartner

  1. Die Parteien werden jeweils einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen. Diese sind für die jeweils andere Partei bei allen Fragen, die den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen und Vereinbarungen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Ansprechpartner und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die die Zusammenarbeit betreffen.
  2. Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Ansprechpartner und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind der jeweils anderen Partei jeweils unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen in der Zusammenarbeit eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.

 

§ 5 Vergütung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. In der Regel handelt es sich in den Angeboten nur um Aufwandsschätzungen. In einem Angebot genannte Aufwände und damit zusammenhängende Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden (z.B. „Festpreis“).
  2. Haben die Parteien im Rahmen eines Einzelauftrages keine Vereinbarung zur Vergütung getroffen, richtet sich diese nach der aktuell gültigen ETECTURE Standard-Preisliste.
  3. Sofern das Angebot keine abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen vorsieht, ist ETECTURE berechtigt, die Vergütung wie folgt vom Kunden zu fordern:
  • 30 % der vereinbarten Gesamtsumme nach Beauftragung;
  • 50 % nach Projektfortschritt nach Maßgabe einer monatlichen Rechnungsaufstellung und unter konkreter Bezeichnung der jeweils erbrachten Leistungen;
  • 10 % der vereinbarten Gesamtsumme bei Bereitstellung zur Abnahme;
  • 10 % der vereinbarten Gesamtsumme nach erfolgter Abnahme.
  1. Für Leistungen, welche ETECTURE in Abstimmung mit dem Kunden nicht am Ort ihrer Geschäftsstellen erbringt, werden gesondert Reisekosten gemäß der aktuell gültigen ETECTURE Standard-Preisliste berechnet.
  2. Rechnungen von ETECTURE sind zahlbar von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
  3. Alle Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

§ 6 Mehraufwand, Ergänzungen und Änderungen

  1. Als Mehraufwand gelten alle Leistungen von ETECTURE, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Ergänzungsanforderungen sind generell schriftlich zu beantragen. ETECTURE ist nicht verpflichtet, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme des jeweiligen Projektes noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
  2. Entscheidet sich ETECTURE, Änderungen und Ergänzungen an bereits abgenommenen Werken vorzunehmen, werden diese als neue Aufträge vereinbart und durchgeführt.
  3. Bei Änderungswünschen, die innerhalb von 1 Arbeitsstunde geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann ETECTURE von dem Verfahren nach § 6 Abs. (4) – (7) absehen.
  4. ETECTURE prüft unverzüglich, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt ETECTURE, dass zu erbringende Leistungen aufgrund des Umfangs der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt ETECTURE dies dem Kunden unverzüglich mit und weist darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen für die Dauer der Prüfung des Änderungswunsches verschoben wird. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt ETECTURE die Prüfung des Änderungswunsches unverzüglich durch. Andernfalls endet das Änderungsverfahren.
  5. Nach durchgeführter Prüfung des Änderungswunsches wird ETECTURE dem Kunden die Auswirkungen auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch technisch nicht umsetzbar ist.
  6. Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung zum betroffenen Angebot beifügen.
  7. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach § 6 Abs. (4) nicht einverstanden ist.
  8. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen üblichen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. ETECTURE wird dem Kunden entsprechende neue Terminvorschläge mitteilen; die Parteien legen dann einvernehmlich die neuen Termine fest.
  9. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches und das Erstellen eines Änderungsvorschlags. Die Aufwände werden, soweit im betroffenen Angebot nichts anderes geregelt ist, nach den in § 5 Abs. (2) dieser Geschäftsbedingungen festgelegten Vergütungssätzen berechnet.
  10. ETECTURE ist berechtigt, die nach dem Angebot zu erbringenden Leistungen geringfügig zu ändern, wenn die Änderung zwingend erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. ETECTURE wird solche Änderungen vor ihrer Durchführung mit dem Kunden abstimmen.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung

  1. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn ETECTURE diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  2. Die Kündigung gemäß § 649 BGB wird ausgeschlossen.

 

§ 8 Nutzungs- und Urheberrechte

  1. An allen Im Rahmen des Projekts erstellten Leistungsergebnissen sowie an den Softwaretools und Softwaremodulen, die von ETECTURE selbst entwickelt wurden, und die ETECTURE im Rahmen der Leistungserstellung verwendet, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung das Recht zum Laden, Anzeigen und Ablaufen der Software, auch soweit dies eine temporäre oder dauerhafte Vervielfältigung der Software erfordert. Darüber hinaus gelten für den Kunden die Rechte aus § 69d Abs. 2 UrhG und § 69d Abs. 3 UrhG sowie die Rechte und Pflichten aus § 69e UrhG. Weitere Nutzungen, insbesondere die freie Bearbeitung der Software, sind nicht gestattet.
  2. Der Kunde erhält keinen administrativen Zugriff auf das Softwaresystem und keinen Zugriff auf den Quellcode. Er ist nicht berechtigt, den Quellcode zu verwenden.
  3. Eine Einräumung und/oder Übertragung der in Abs. (1) - (2) gewährten Nutzungsrechte an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, der Kunde gibt seine eigenen Nutzungsrechte vollständig auf.
  4. An Standardsoftware und Standardsoftwaremodulen von Drittanbietern erhält der Kunde ein Nutzungsrecht nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Drittanbieters.
  5. An Open Source Software und fremden, extern lizenzierten Medieninhalten (z.B. Bild- und Layoutmaterial), erhält der Kunde ebenfalls ein Nutzungsrecht nach den einschlägigen Lizenzbestimmungen. ETECTURE wird den Kunden vor dem Einsatz von Open-Source Software oder Inhalten, die unter diese Regelung fallen, rechtzeitig informieren und die Zustimmung zu deren Einsatz einholen.
  6. Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung aus dem Angebot wirksam.
  7. Der Kunde erklärt ausdrücklich, über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an von ihm bereitgestellter Software, Medieninhalten etc. zu verfügen, die von ETECTURE im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftragsgemäß für diesen bearbeitet werden sollen.

 

§ 9 Abnahme

  1. Sobald ETECTURE ein Konzept oder Pflichtenheft erstellt hat, das den vertraglichen Anforderungen entspricht, wird der Kunde dieses durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) innerhalb von maximal 7 Tagen nach Bereitstellung abnehmen.
  2. Sobald ETECTURE ein Projekt fertig gestellt hat, und dieses den vertraglichen Anforderungen entspricht, zeigt ETECTURE dem Kunden die Abnahmefähigkeit in Textform (§ 126 b BGB) an. Mit Zugang dieser Erklärung beginnt für den Kunden eine Frist von 14 Tagen, innerhalb der der Kunde zur Prüfung und schriftlichen Abnahme verpflichtet ist. Etwaig vorhandene Mängel sind ETECTURE im Abnahmeprotokoll schriftlich anzuzeigen. ETECTURE wird diese Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und das Projekt erneut zur Abnahme bereitstellen.
  3. Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei ETECTURE eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
  4. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

 

§ 10 Gewährleistung

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass Software grundsätzlich nicht gänzlich fehlerfrei erstellt werden kann. Unerhebliche Mängel hindern deshalb den vereinbarungsgemäßen Gebrauch der Software nicht.
  2. ETECTURE steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von ETECTURE erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von ETECTURE auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. ETECTURE stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
  3. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies ETECTURE nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. ETECTURE hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach Wahl von ETECTURE entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
  4. ETECTURE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, W3C Standards, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
  5. Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann ETECTURE dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
  6. Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von ETECTURE Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen bzw. unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Körperverletzungen und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Garantieansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 11 Haftung

  1. ETECTURE haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
  2. ETECTURE haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von ETECTURE auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt
  3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit ETECTURE die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt ETECTURE keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt ETECTURE in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von ETECTURE zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet ETECTURE insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  6. Für Mängel an Programmen des Kunden, die bereits vor Übernahme von ETECTURE vorhanden sind, ist eine Haftung ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Bearbeitungsstand im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten von ETECTURE.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von ETECTURE.

 

§ 12 Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von ETECTURE schriftlich bestätigt und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte, Leistungsänderungen etc.) hat ETECTURE nicht zu vertreten und berechtigen ETECTURE, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. ETECTURE wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

 

§ 13 Datenschutz

  1. ETECTURE verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere personenbezogene Daten nur zu dem Zweck zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, der mit dem Kunden vereinbart wurde.
  2. ETECTURE verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde.
  3. ETECTURE verpflichtet sich weiter, Subunternehmer/Freelancer nur dann mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu betrauen, wenn diese sich zuvor schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet haben.

 

§ 14 Geheimhaltung, Presseerklärung

  1. Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
  2. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  3. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über die bei der Abwicklung eines Projektes gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
  4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  5. Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Partei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
  6. ETECTURE darf für den Kunden durchgeführte Projekte öffentlich als Referenz benennen.

 

§ 15 Abwerbungsverbot

  1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von ETECTURE abzuwerben oder ohne Zustimmung von ETECTURE anzustellen.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbungsverbot wird der Kunde an ETECTURE eine Vertragsstrafe zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen von ETECTURE gestellt wird, und die im Streitfall auf Antrag des Kunden vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

 

§ 16 Sonstiges

  1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen ist der Sitz von ETECTURE.

 

Stand: 01.05.2018